1. Allgemeines:
1.1: Die folgenden Bedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge für die Lieferung und die Montage von Aufzuganlagen und Aufzugkomponenten. Entgegenstehende allgemeine Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
1.2: Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche aus Verträgen ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind aber auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Erfüllungsort für Zahlungen ist Kelsterbach.
1.3: Für das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber gilt deutsches Recht.
1.4: Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen oder einzelner Bestimmungen in diesen Lieferungs- und Montagebedingungen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt das Gesetz, soweit nach Treu und Glauben nicht ergänzende Vertragsauslegung geboten ist.
2. Vertragsschluss und Inhalt:
2.1: Unsere Angebote sind freibleibend. Für die Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2.2: Die technischen Unterlagen des Angebotes sowie Gewichts- und Maßangaben, Leistungen und Betriebskosten gelten nur annähernd. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand nicht wesentlich geändert wird.
2.3: Die Angebotsunterlagen bleiben in unserem Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie sind auf Verlangen an uns zurückzugeben und dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden.
3. Leistungsumfang:
3.1: Die Leistung entspricht unserer Leistungsbeschreibung.
3.2: Die zusätzlich anfallenden Kosten aufgrund bauseitig zu vertretenden Umständen, wie z.B. Bauverzögerungen, Stromausfälle, Wartezeiten oder wiederholte Anfahrt des Personals, werden dem Auftraggeber per Arbeitsscheine, nach voriger Anzeige, weiterberechnet.
3.3: Es ist Pflicht des Auftraggebers die Geeignetheit des Gebäudes zum Einbau der Anlage vorab selbst prüfen zu lassen und etwaige auftretende Bedenken unverzüglich dem Betreiber schriftlich mitzuteilen und die Mängel vor Montagebeginn beseitigen zu lassen.
4. Preise und Zahlung:
4.1: Die Preise sind Pauschalpreise und umfassen den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
4.2: Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug, wenn auf der Rechnung nicht anders angegeben, fällig.
4.3: Der vereinbarte Preis basiert auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Falls diese sich bis zum vereinbarten Lieferzeitpunkt verändern, so erfährt auch der Preis eine Veränderung nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der Materialkosten und Löhne. Gegenüber Verbrauchern gilt die Preisanpassungsklausel nur, wenn die Auslieferung vertragsgemäß mehr als 4 Monate nach Abschluss des Liefervertrags erfolgt.
4.4: Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen länger als 2 Wochen in Rückstand, sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von mindestens einer Woche vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. In diesem Fall dürfen wir neben der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen ohne Schadensnachweis 15% der auf den nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung als Schadenersatz fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass uns gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Das gleiche gilt, wenn ein Einbau nach Anzeige der Montagebereitschaft nicht binnen eines Monats erfolgen kann und wir vergeblich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt haben.
5. Lieferzeit, Lieferverzögerung:
5.1: Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.2: Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3: Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (höhere Gewalt, Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich erstattet. Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in diesem Falle nicht zu. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne, gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittrechte des Auftraggebers sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungsfähigkeit (z.B. Unmöglichkeit der Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5.4: Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen, die durch Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, in unserem Betrieb eintreten sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die sich unserer Einflussnahme entziehen.
5.5: Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die in Folge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5, im Ganzen aber höchstens 5% von der Werter desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
6. Sachmängelhaftung:
Für Mängel der Lieferung, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet unserer Haftung gem. Ziff. 7 wegen Pflichtverletzungen wie folgt:
6.1: Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir berechtigt, diesen nach unserer Wahl durch unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Sind wir zu dieser Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlagen mindestens 2 Nachbesserungsversuche fehl, ist der Auftraggeber berechtigt etwaiger Schadensersatzansprüche geltend zu machen, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung geltend zu machen.
6.2: Sofern der Auftraggeber Sachmängelrechte nach seiner Wahl verlangen kann, ist er verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt, Minderung des Kaufpreises geltend macht und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
6.3: Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind bei Vermeidung des Verlustes der Mängelrechte innerhalb von 10 Tagen nach Empfang uns schriftlich mitzuteilen.
6.4: Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch folgende Umstände mitverursacht worden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder durch von ihm eingeschaltete Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, unsachgemäße chemische elektromechanische oder elektrische Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
6.5: Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt bzw. für Verträge, in die die VOB/B insgesamt einbezogen sind.
6.6: Für unsere Haftung gilt im übrigen Ziff. 7. Darüberhinausgehende Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
7. Haftung:
7.1: Für durch unsere Pflichtverletzung dem Auftraggeber entstandenen Sach- und Sachfolgeschäden ist unsere Ersatzpflicht auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbegrenzung tritt allerdings nur dann ein, wenn die abgeschlossene Deckungssumme der Versicherung im Rahmen der Vorhersehbarkeit solcher Sach- und Sachfolgeschäden liegt.
7.2: Darüber hinausgehende Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den Regelungen der Ziff. VII nicht verbunden.
7.3: Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 6.
8. Eigentumsvorbehalt:
8.1: Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
8.2: Der Auftraggeber ist zur Einziehung der lt. Ziff. 4 abgetretenen Forderung solange ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt; die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
8.3: Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen trotz einer Fristsetzung nicht nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar.
8.4: Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Montageleistungen:
Sofern die Montage vereinbart ist, stellen wir fachkundiges Montagepersonal mit dem erforderlichen Werkzeug zur Verfügung. Die Montage kann erst dann begonnen werden, wenn der Auftraggeber die von ihm zu übernehmenden Vorarbeiten (bauseitige Vorleistungen) durchgeführt hat. Die Montage wird durch die Monteure nach Zeichnungen und Angaben des Herstellers ausgeführt. Änderungswünsche des Betreibers oder Auftraggebers bedürfen zwecks Ausführung unserer vorherigen Zustimmung. Arbeiten, die außerhalb des bei der Auftragserteilung festgelegten Liefer- und Montageumfangs liegen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Montagefristen verlängern sich um bauseitige Verzögerungen.
10. Gefahrenübergang:
Im Regelfall, d.h. bei einem ungestörten Ablauf der Abwicklung des Auftrages, geht die Gefahr auf den Auftraggeber mit der Übergabe der Anlage an diesen über. Treten jedoch Störungen in der Auftragsabwicklung, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, ein, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Störung auf den Auftraggeber über. Dies gilt insbesondere bei durch den Auftraggeber veranlasster verzögerter Auslieferung wegen mangelnden Baufortschritts, bei einer etwa notwendig werdenden Einlagerung oder bei Montageunterbrechungen für bereits angelieferte, aber noch nicht fest eingebaute Teile. Bei einer Verzögerung der Auslieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir die Komponenten/Anlage einlagern. Die Kosten der Einlagerung hat der Auftraggeber uns nach Aufwand zu erstatten, bei Einlagerung in unserem Betrieb sind hierfür je Monat 2% der Auftragssumme zu vergüten.
11 Abnahme:
Die Abnahme der Montageleistung findet im Beisein von Auftraggeber oder dessen unterschriftsberechtigten Vertreter statt. Terminabsprachen zur Abnahme müssen mindestens 3 Werktage vor der Abnahme stattfinden. Verzögert der Auftraggeber die Abnahme nach Fertigstellung, oder ist eine Abnahme wegen bauseitiger Mängel nicht möglich, gilt die Leistung binnen 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Montageende als abgenommen. Die Abnahme kann vom Auftraggeber wegen Beanstandungen, die die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigen, nicht zurückgewiesen werden. Dem zuständigen Techniker ist die Abnahme schriftlich zu bestätigen.